Gesetzliche Empfängniszeit
Nach § 1600 d BGB [] wird im gerichtlichen Verfahren die Vaterschaft des Mannes vermutet, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Das Gesetz knüpft damit an Erfahrungswerte an, bei der die wirkliche Tragezeit des Kindes uninteressant ist. Diese Erfahrungswerte sind auch bei einer verkürzten Tragezeit, bei einer noch lebensfähigen Frühgeburt, und bei einer längeren Tragezeit, bei so genannten übertragenen Kindern, anzuwenden.
Die Empfängniszeit ist dabei der Zeitraum, in der die Zeugung des Kindes erfolgt sein kann. Für die Geburt wird der tatsächliche Geburtstag des Kindes herangezogen. Dieser ist der Tag an dem die Geburt vollendet worden ist, also der Tag an dem das Kind vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist.
Von der gesetzlichen Empfängniszeit ist die biologische Empfängniszeit, also die Tragezeit, als der Zeitraum zwischen der tatsächlichen Geburt und der Empfängnis, zu unterscheiden.
Sollte die Geburt des Kindes aber nachgewiesen außerhalb des Empfängniszeitraums erfolgt sein, so kann auch ein abweichender Empfängniszeitraum angenommen werden.
Trotz des genetischen Vaterschaftstests wird auch heute noch vor Gericht das Zeitfenster zur Empfängnis anhand der gesetzlichen Empfängniszeit ermittelt. Trotz modernster Nachweisverfahren ist diese, speziell zur Formulierung eines Anfangsverdachts auf Scheinvaterschaft, immer noch von Relevanz und muss daher bei einer eventuell in Erwägung zu ziehenden unbedingt berücksichtigt werden.
Um die gesetzliche Empfängniszeit zu berechnen, geben Sie bitte hier den Geburtstag ein:

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